Urheberrechtliche Abmahnung aufgrund von online genutzten Fotos

 

In den letzten Jahren ist es vermehrt dazu gekommen, dass sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen Abmahnungen von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen erhalten. Diese vertreten bspw. Fotografen und machen oftmals geltend, dass deren Fotos unzulässigerweise verwendet wurden und daher eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Hierbei fordern sie meist Schadenersatz sowie das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung. Nicht immer basieren derartige Abmahnungsschreiben jedoch auf einer rechtlichen Grundlage. Ein kurzer Überblick soll Abhilfe verschaffen:

Grundsätzlich müssen bei der Veröffentlichung von geschützten Fotos insbesondere Urheberrechte Dritter beachtet werden. Es empfiehlt sich daher nicht, unüberlegt Fotos von anderen Internetseiten zu kopieren und auf dem eigenen Profil zu veröffentlichen. Werden nämlich Urheberrechte Dritter missachtet und kommt es somit zu Urheberrechtsverletzungen oder -gefährdungen, können unter anderem tatsächlich Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht sowie mittels Klage die Unterlassung begehrt werden.

Die meisten  Abmahnschreiben stammen überwiegend von Rechtsanwälten aus Deutschland, da gemäss deutschem Recht unter bestimmten Erfordernissen mitunter nicht nur Schadenersatz sowie Unterlassung, sondern auch ein Anspruch auf vorprozessualen Aufwandersatz geltend gemacht werden können. Daraus folgt, dass die Anwaltskosten unter Umständen auf den vermeintlichen Rechtsverletzer abgewälzt werden können.

Mittlerweile hat sich überdies eine Praxis entwickelt, selbige Abmahnungen auch an Personen oder Unternehmen in der Schweiz oder in Liechtenstein zu versenden. Dies kann mitunter an der höheren Zahlungsbereitschaft hierorts, aber auch an der fehlenden sprachlichen Hürde liegen. Die Adressaten derartiger Schreiben bezahlen oftmals die geforderten Beträge und unterschreiben die Unterlassungserklärung, ohne dies einer genaueren Prüfung zu unterziehen bzw. die Konsequenzen zu überdenken. Getrieben werden sie mitunter insofern dazu, als dass der gegnerische Rechtsvertreter anderenfalls insbesondere die gerichtliche Geltendmachung androht.

In Bezug auf Liechtenstein sollte jedoch stets bedacht werden, dass in derartigen Fällen zunächst geprüft werden müsste,  wo ein Gerichtsstand besteht, welches Recht überhaupt zur Anwendung gelangt und in einem weiteren Schritt, in welchem Land aufgrund eines allfälligen Titels die Entscheidung vollstreckt werden könnte. Da Liechtenstein weder Mitgliedstaat der EU, noch dem Luganer Übereinkommen beigetreten ist, wird die Geltendmachung durch deutsche Rechtsanwälte sowie die Vollstreckung des Anspruchs durchaus erschwert, was von ausländischen Rechtsvertretern oft nicht bedacht wird.

Es ist daher jedenfalls ratsam nach Einlangen eines Abmahnschreibens in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das betreffende Foto vorsorglich offline gestellt wird. Ebenfalls sind vorschnelle Handlungen zu vermeiden. Zunächst sollte zusammengefasst evaluiert werden, inwiefern nach dem tatsächlich anwendbaren Recht überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, um sodann allenfalls die geforderten Ansprüche zu prüfen. Empfehlenswert ist somit rechtlichen Rat einzuholen.

 

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